OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.05.2016
9 U 115/15
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 140/14

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer beim Überholen auf einem lediglich 2m breiten Radweg

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 9 U 115/15

DRsp Nr. 2016/16128

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer beim Überholen auf einem lediglich 2m breiten Radweg

§ 2 Abs. 2 StVO § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO § 322 Abs. 1 ZPO 1. Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher - jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - in der Regel zu gering.2. Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat.3. Ein Radfahrer, dessen Fahrlinie auf einem 2 Meter breiten Sand-Schotter-Weg einen Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Rand des Weges einhält, verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot.