Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge
KG, Urteil vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 12 U 3091/95
DRsp Nr. 1997/5979
Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge
»1. Auch ein Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten, mit dem es zu keiner Berührung kam, kann dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges zuzurechnen sein, das diese Reaktion ausgelöst hat.2. Stets ist jedoch aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint.
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