Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Unfalls vom 01. Oktober 1997 gegenüber dem Beklagten als Halter des den Unfall verursachenden Pferdes gem. § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist der Anspruch indes durch die wirksame Sicherungsabtretung vom 27.Oktober 1997 auf die Fa. M. übergegangen, so dass diese Forderung durch die vorprozessuale Zahlung der Versicherung des Beklagten an den Zessionar teilweise erloschen ist.
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