BGH - Urteil vom 07.04.1987
VI ZR 30/86
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Gefahrerhöhung 1
BGHR StVG § 18 Gefahrerhöhung 1
BGHR StVG § 7 Abs. 2 Gefahrerhöhung 1
BGHR StVO (1970) § 18 Abs. 1 Schrittgeschwindigkeit 1
BGHR StVO (1970) § 3 Abs. 2 Nebel 1
DAR 1987, 265
DRsp II(294)227a-b
MDR 1987, 925
NJW 1988, 58
VRS 73, 94
VersR 1987, 821
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Haftungsverteilung bei Massenkollision in einer Nebelbank

BGH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 30/86

DRsp Nr. 1992/3167

Haftungsverteilung bei Massenkollision in einer Nebelbank

»1. Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG gilt der Grundsatz, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und einer früheren Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers nur dann zu bejahen ist, wenn sich die durch die Verkehrswidrigkeit erhöhte Gefahrenlage als solche in dem Unfall aktualisiert hat.2. Der Kraftfahrer, der wegen zu schnellen Einfahrens in eine Nebelbank mit Sichtweiten unter 10 m auf der Überholspur ein Fahrzeug streift, haftet nicht schon nur deshalb auch dafür mit, dass er im Anschluss daran auf der Normalspur bei auf 12 km/h ermäßigter Geschwindigkeit durch einen nachfolgenden Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt wird.«3. Volle Haftung eines in der Nebelbank in ein mit 12 km/h fahrendes Fahrzeug hineinschleuderndes Fahrzeug.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, 2 § 17 § 18 ;

Tatbestand: