Haftungsverteilung bei nicht bewiesenem Unfallhergang und Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Unfallgegners
LG München I, vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 19 S 15894/09
DRsp Nr. 2011/8891
Haftungsverteilung bei nicht bewiesenem Unfallhergang und Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Unfallgegners
Konnte der Kläger seine Unfalldarstellung nicht beweisen, ist aber sein Verschulden nicht so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Unfallgegners vollständig zurückzutreten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 angemessen.