LG München I vom 04.03.2010
19 S 15894/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Haftungsverteilung bei nicht bewiesenem Unfallhergang und Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Unfallgegners

LG München I, vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 19 S 15894/09

DRsp Nr. 2011/8891

Haftungsverteilung bei nicht bewiesenem Unfallhergang und Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Unfallgegners

Konnte der Kläger seine Unfalldarstellung nicht beweisen, ist aber sein Verschulden nicht so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Unfallgegners vollständig zurückzutreten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;