OLG Dresden vom 02.10.1996
6 U 321/96
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)482d-e
VersR 1997, 336

Haftungsverteilung bei Schäden durch herabhängende Äste

OLG Dresden, vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 6 U 321/96

DRsp Nr. 1998/1354

Haftungsverteilung bei Schäden durch herabhängende Äste

1. Der Träger der Straßenbaulast hat mit Bäumen bewachsene Straßen bis zu einer Höhe von 4 Meter von Ästen freizuhalten.2. Erkennt der Fahrer eines LKW, dass herabhängende Äste diese Höhe unterschreiten und stößt er mit dem insgesamt 3,,80 Meter hohen Aufbau des Fahrzeugs gegen einen herabhängenden Ast, so trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SächsStrG § 10 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Naumburg (Urteil - 5 U 235/96 - 5.2.1997, DRsp-ROM Nr. 1998/18103 [LS] = DAR 1998, 18) : je nach Verkehrsbedeutung der Straße zumindest Warnpflicht.

Fundstellen
DRsp I(145)482d-e
VersR 1997, 336