OLG München - Endurteil vom 12.01.2018
10 U 1742/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 2018, 275
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 25391/13

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kfz aufgrund Schleuderns wegen eines befürchteten SpurwechselsBegriff des Dritten i.S. von § 115 Abs. 1 VVG

OLG München, Endurteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 1742/17

DRsp Nr. 2018/2307

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kfz aufgrund Schleuderns wegen eines befürchteten Spurwechsels Begriff des Dritten i.S. von § 115 Abs. 1 VVG

1. Dritter i.S. von § 115 Abs. 1 VVG ist nicht ein Mitschädiger, wenn er gegenüber einem anderen Mitschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch geltend macht, sondern nur ein Beteiligter hinsichtlich seiner eigenen Schäden. 2. Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil es aufgrund eines befürchteten Spurwechsels eines voraus fahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn ins Schleudern gekommen ist, so trifft das vorausfahrende Fahrzeug auch dann die volle Haftung, wenn es zu einem Spurwechsel letztlich nicht gekommen ist. 3. Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen um etwa 20 km/h begründet noch keine Erhöhung der Betriebsgefahr.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 22.05.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 21.04.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 10.312,19 € zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 17.828,84 € zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. II. III. IV. V. VI.