Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 12. August 2016 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. ist dem Grunde nach zu 30 v. H. gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3. bis 5. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 30 v. H. der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Unfalls vom 22. März 2011 für den Versicherten M. K. zu erbringen hat, soweit dessen Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|