OLG Naumburg - Urteil vom 25.01.2017
10 U 66/16
Normen:
BGB § 828 Abs. 3; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 293/13

Haftungsverteilung bei Schädigung eines auf offener Landstraße aus einem Bus aussteigenden, nicht ganz 12 Jahre alten Kindes

OLG Naumburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 66/16

DRsp Nr. 2018/15817

Haftungsverteilung bei Schädigung eines auf offener Landstraße aus einem Bus aussteigenden, nicht ganz 12 Jahre alten Kindes

1. Ein 11 Jahre und 11 Monate altes Kind verfügt über die Einsichtsfähigkeit, die erforderlich ist, um zu erkennen, dass beim Überqueren einer Straße auf offener Landstraße hinter einem Bus mit Fahrzeugverkehr zu rechnen ist und dass dies die ganz erhebliche Gefahr in sich birgt, von dem Gegenverkehr nicht rechtzeitig gesehen oder erfasst zu werden. 2. Lässt ein Busfahrer ein Kind auf offener Straße aussteigen und wird es durch ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs aufgrund Unachtsamkeit geschädigt, so ist eine Haftungsverteilung von 30:70 zu Lasten des geschädigten Kindes angezeigt.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 12. August 2016 verkündete Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 3. bis 5. ist dem Grunde nach zu 30 v. H. gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3. bis 5. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 30 v. H. der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Unfalls vom 22. März 2011 für den Versicherten M. K. zu erbringen hat, soweit dessen Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.