OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.10.2010
13 U 46/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 244/09

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Radfahrers durch einen Sturz beim Ausweichen vor einem herannahenden Bus

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 13 U 46/10

DRsp Nr. 2011/10134

Haftungsverteilung bei Schädigung eines Radfahrers durch einen Sturz beim Ausweichen vor einem herannahenden Bus

1. Kommt ein Radfahrer zu Fall, weil er einem entgegenkommenden Bus ausweicht, so handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. 2. Jedoch trägt der Radfahrer wegen weit überwiegenden Mitverschuldens seinen Schaden allein, wenn er eine abschüssige Straße mit unangepasster Geschwindigkeit hinabgefahren ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.02.2010 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf € 45.000.-.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.