OLG Nürnberg - Urteil vom 28.05.1993
8 U 3909/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 88, 107

Haftungsverteilung bei Überholen unter Nichtbeachtung der Linksabbiegeabsicht eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugs

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 8 U 3909/92

DRsp Nr. 1995/9894

Haftungsverteilung bei Überholen unter Nichtbeachtung der Linksabbiegeabsicht eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugs

Setzt ein Motorradfahrer zum Überholen eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugs an, obwohl dieses den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt hat und nach links abbiegen will und kommt es alsdann bei dem Versuch, noch rechts an dem Fahrzeug vorbei zu fahren, zu einer Kollision, so trägt der Motorradfahrer den Schaden allein, da der Unfall sich für das landwirtschaftliche Nutzfahrzeug als unabwendbares Ereignis darstellt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren darum geführt, ob die Beklagten dem Kläger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 13. Juni 1987 auf der Kreisstraße 33 zwischen Effenricht und Markstetten haften.

Bezüglich des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf die Seiten 3 mit 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 24. November 1992, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen ist die Berufung des Klägers gerichtet.