KG vom 24.04.1997
12 U 8659/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1998, 66
VersR 1998, 778

Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines Fahrzeugs der Britischen Streitkräfte auf dem Mittelstreifen

KG, vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 12 U 8659/95

DRsp Nr. 1998/17923

Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines Fahrzeugs der Britischen Streitkräfte auf dem Mittelstreifen

»1. Auch ein Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten, mit dem es zu keiner Berührung kam, kann dem "Betrieb" des Kfz zuzurechnen sein, das diese Reaktion ausgelöst hat.2. Stets ist jedoch aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint.3. Der Geschädigte hat den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und seinem Schaden darzulegen und zu beweisen; Zweifel an der Ursächlichkeit gehen zu Lasten des Geschädigten.«