KG - Urteil vom 12.07.2010
12 U 46/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 381
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 119/08

Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang

KG, Urteil vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 46/09

DRsp Nr. 2010/14036

Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang

Bleibt der Hergang eines Unfalls letztlich ungeklärt, weil es Anzeichen sowohl für einen typischen Auffahrunfall als auch dafür gibt, dass der Vorausfahrende kurz zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 12. Februar 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 119/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.581,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von 481,95 EUR für Rechnung der Klägerin an das Sachverständigenbüro D### & K##, M### S### #, ### B###, zur Rechnungs-Nr. ###### zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt, weitere 402,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 5/13, die Klägerin 8/13 zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;