LG Marburg - Urteil vom 10.01.1997
2 O 93/96
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; VwV Abs. 4 zu StVO § 41 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 279
DAR 1997, 279
VersR 1998, 190
VersR 1998, 190

Haftungsverteilung bei unterbliebenem Hinweis der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Vorfahrtregelung

LG Marburg, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 2 O 93/96

DRsp Nr. 1998/1491

Haftungsverteilung bei unterbliebenem Hinweis der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Vorfahrtregelung

1. Die Straßenverkehrsbehörde hat Verkehrsteilnehmer gesondert zu warnen, wenn sie die langjährig bestehende Vorfahrtregelung an einer Kreuzung ändert.2. Unterbleibt ein Hinweis, so haftet die Straßenverkehrsbehörde bei einer Kreuzungskollision zweier PKW wenige Tage nach der Vorfahrtänderung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Die PKW-Fahrer haben sich aber ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; VwV Abs. 4 zu StVO § 41 ;

Hinweise:

s.a. zur Anbringung von Warnzeichen bei Änderung der Verkehrsregelung BGH VersR 1990, 739.

Fundstellen
DAR 1997, 279
DAR 1997, 279
VersR 1998, 190
VersR 1998, 190