Die nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG; der Beklagte hat gegen die Widerbeklagten einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § Nr. 1 und 2 PflVG. Die Verteilung der im Wesentlichen unstreitigen Schäden der Parteien folgt einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3. Die Feststellungsklage ist unzulässig, im übrigen sind die Klage und die Widerklage teilweise begründet.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse besteht. Der Beklagte hat die Zahlungen zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Er hat sich eines Rückforderungsanspruches auch nicht berühmt. Damit ist der Kläger durch § 814 BGB hinreichend geschützt, er hat kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung der Erledigung ist damit nicht möglich.
Die Klage ist in Höhe von 1.052,50 DM begründet.
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