OLG Dresden - Beschluß vom 23.09.1993
8 U 745/93
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 234

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Dresden, Beschluß vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 8 U 745/93

DRsp Nr. 1995/9692

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Zeigt ein auf einer Vorfahrtstraße fahrendes Fahrzeug eine Fahrtrichtungsänderung nach rechts an und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, weil das Vorfahrtberechtigte seine Fahrt entgegen der angezeigten Abbiegeabsicht geradeaus fortsetzt, so bleibt die Wartepflicht des Einbiegens zwar bestehen, dieser darf jedoch darauf vertrauen, dass das bevorrechtigte Fahrzeug den angezeigten Abbiegevorgang auch durchführen wird. Kommt es zu einer Kollision, so ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten auszugehen, wenn dieser sich der Kreuzung im langsamen Tempo genähert hat.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht 70 % des bei dem streitbefangenen Verkehrsunfall auf Klägerseite entstandenen Schadens auferlegt und diesen Schaden auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Berufung geben dem Senat keine Veranlassung, von der Beurteilung des Landgerichts abzuweichen.