Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht 70 % des bei dem streitbefangenen Verkehrsunfall auf Klägerseite entstandenen Schadens auferlegt und diesen Schaden auch der Höhe nach zutreffend berechnet. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Berufung geben dem Senat keine Veranlassung, von der Beurteilung des Landgerichts abzuweichen.
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