OLG Köln - Urteil vom 07.02.1997
19 U 113/96
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 § 17 ; StVO § 1 § 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 143
SP 1997, 353
VRS 94, 86
VersR 1997, 640

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Köln, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 19 U 113/96

DRsp Nr. 1997/6703

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Kommt es zu einer Kollision aufgrund einer Vorfahrtverletzung, so trägt das Vorfahrtberechtigte eine Mithaftungsquote von 30%, wenn angesichts des zögerlichen Verhaltens des wartepflichtigen Fahrzeugführers mit einer Vorfahrtverletzung erkennbar zu rechnen war.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 § 17 ; StVO § 1 § 8 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger muß sich ein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB) an der Entstehung des Unfalls vom 25.7.1995 in Höhe von 30 % zurechnen lassen.

1. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Unfall provoziert, also absichtlich herbeigeführt hat, sieht der Senat nicht.