Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Abgrenzung von Einmündung einer Straße und einer Grundstücksausfahrt
BGH, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen VI ZR 296/86
DRsp Nr. 1994/4270
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Abgrenzung von Einmündung einer Straße und einer Grundstücksausfahrt
»1. Zu den rechtlichen Kriterien für die Abgrenzung einer öffentlichen Straße von einer Grundstücksausfahrt und von einem Feld- oder Waldweg.2. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem (zusätzlich) gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet.«3. Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1StVO ist nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestimmen. Dabei kommt es nicht allein auf den baulichen Zustand, z.B. die Art der Wegebefestigung, an; es ist vielmehr maßgeblich auf die Bedeutung und den Zweck der Verkehrsfläche für den Verkehr abzustellen.4. Die Erkennbarkeit der Merkmale, ob es sich um eine Grundstücksausfahrt oder um einen Feld- oder Waldweg handelt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Die Schwierigkeiten des einzelnen Verkehrsteilnehmers bei der Erkennbarkeit der Regelung sind im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
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