BGH - Urteil vom 23.06.1987
VI ZR 296/86
Normen:
StVO (1970) § 8 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 § 10 ; ZPO § 371 ;
Fundstellen:
BGHR StVO (1970) § 10, Grundstücksausfahrt 2
BGHR StVO (1970) § 8 Abs. 1 Satz 1 Einmündung 2
BGHR ZPO § 371 Ermessen 1
MDR 1988, 42
r+s 1987, 307
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Deggendorf,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Abgrenzung von Einmündung einer Straße und einer Grundstücksausfahrt

BGH, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen VI ZR 296/86

DRsp Nr. 1994/4270

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Abgrenzung von Einmündung einer Straße und einer Grundstücksausfahrt

»1. Zu den rechtlichen Kriterien für die Abgrenzung einer öffentlichen Straße von einer Grundstücksausfahrt und von einem Feld- oder Waldweg.2. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem (zusätzlich) gestellten Beweisantrag auf Augenscheinnahme einer Örtlichkeit stattzugeben, wenn eine von derselben Partei vorgelegte Fotografie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Merkmalen hinreichend ausweist und die Partei keine von der Fotografie abweichenden Merkmale behauptet.«3. Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 StVO ist nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu bestimmen. Dabei kommt es nicht allein auf den baulichen Zustand, z.B. die Art der Wegebefestigung, an; es ist vielmehr maßgeblich auf die Bedeutung und den Zweck der Verkehrsfläche für den Verkehr abzustellen.4. Die Erkennbarkeit der Merkmale, ob es sich um eine Grundstücksausfahrt oder um einen Feld- oder Waldweg handelt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Die Schwierigkeiten des einzelnen Verkehrsteilnehmers bei der Erkennbarkeit der Regelung sind im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.