OLG Nürnberg vom 07.05.1997
12 U 591/97
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 3 § 8 § 25 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 247

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

OLG Nürnberg, vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 12 U 591/97

DRsp Nr. 1999/5643

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Radfahrers mit einem vorfahrtberechtigten Motorrad, so hat dieses sich eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen zu lassen, wenn es die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um etwa 15% überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 3 § 8 § 25 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1999, 247