Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einer Kreuzung
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 6 U 92/96
DRsp Nr. 1998/1388
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einer Kreuzung
Fährt ein alkoholisierter PKW-Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich ein, an dem mangels Regelung der Vorfahrt der Grundsatz "rechts vor links" gilt, und kommt es zu einer Kollision mit einem von links in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vorzunehmen.