LG Hildesheim - Urteil vom 19.02.1999
7 S 262/98
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 8 § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 328
ZfS 1999, 328
ZfS 1999, 328

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung eines Überholverbots durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

LG Hildesheim, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 7 S 262/98

DRsp Nr. 1999/10096

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung eines Überholverbots durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

1. Das in einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten liegende verkehrswidrige Verhalten beseitigt nicht sein Vorfahrtsrecht.2. Hälftige Mitverantwortlichkeit des Vorfahrtsberechtigten bei Kreuzungszusammenstoß mit Wartepflichtigem bei eigener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 30 km/h und gleichzeitiger Missachtung eines Überholverbotes und des Überfahrens einer Sperrfläche in einer unübersichtlichen Rechtskurve.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 8 § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 328
ZfS 1999, 328
ZfS 1999, 328