KG - Beschluss vom 22.09.2010
12 U 203/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 117/08

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und nicht bewiesener Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 203/09

DRsp Nr. 2010/19906

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und nicht bewiesener Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

Zur Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, insbesondere eines Fahrzeugs im Querverkehr, ist der Zeugenbeweis jedenfalls dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt wird oder Bezugstatsachen erläutert werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts,

§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Zeugin R####### den streitgegenständlichen Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verschuldet hat und die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.