OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1997
27 U 240/96
Normen:
RiLi d. BMV für Lichtsignalanlagen Ziff. 743; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 277
VersR 1998, 1259

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 27 U 240/96

DRsp Nr. 1998/1377

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug

1. Der wartepflichtige Querverkehr kann darauf vertrauen, dass vorfahrtberechtigte Fahrzeuge das Rotlicht einer unmittelbar im Einmündungsbereich der Querstraße befindlichen Fußgängerampel beachten werden.2. Überfährt ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug das Rotlicht der Fußgängerampel und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

RiLi d. BMV für Lichtsignalanlagen Ziff. 743; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1997, 277
VersR 1998, 1259