25 % Mithaftung bei Parken in Fahrbahnverengung mit eingeschränktem Halteverbot; LG Nürnberg-Fürth (8 S 5863/90) NZV 1991, 434. - 50 % Mithaftung bei verbotswidrigem Parken und Begegnungskollision: AG Heilbronn (3 C 1837/89) VersR 1991,
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