OLG Hamm - Urteil vom 15.05.1997
6 U 121/96
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)430e
OLGReport-Hamm 1997, 289
r+s 1998, 106

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 6 U 121/96

DRsp Nr. 1999/4290

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

»1. Auch bei einem Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 10 StVO muß der Vorfahrtberechtigte eine Kürzung seiner Ansprüche (hier: um 1/3) hinnehmen, wenn seine Kollisionsgeschwindigkeit 50 km/h beträgt und er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sein Kfz noch vor dem Kollisionsort hätte zum Stillstand bringen können und wenn er deshalb entweder nicht sofort gebremst hat oder zu schnell (mit mindestens 65 km/h) gefahren ist.2. Der Verletzte, der für 12 Tage ein Ersatzfahrzeug benötigt, verletzt in der Regel nicht das Gebot zur Geringhaltung des Schadens, wenn er das Ersatzfahrzeug zu dem ihm angebotenen Unfallersatztarif anmietet und nicht dargelegt ist, daß er in besonderer Weise über die Preisverhältnisse auf dem Mietwagenmarkt informiert war oder es sich ihm sonst hätte aufdrängen müssen, daß er ein Ersatzfahrzeug billiger hätte anmieten können.3. Die Eigenersparnis kann mit 10% der Mietwagenkosten angemessen geschätzt sein.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 10 ;

Hinweise: