OLG Nürnberg - Urteil vom 21.01.1993
1 U 2867/92
Normen:
StVO § 8 ; ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 134
SP 1994, 246
VRS 87, 22
ZfS 1994, 202

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Motorrades

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 1 U 2867/92

DRsp Nr. 1995/4086

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Motorrades

1. Zwar spricht bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der wartepflichtige Fahrer das Vorfahrtrecht des anderen Kraftfahrers schuldhaft verletzt hat. Dieser Beweis wird aber durch den Nachweis von Umständen ausgeräumt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass das Herannahen des Vorfahrtberechtigten nicht rechtzeitig bemerkt werden konnte.2. Einen wartepflichtigen Kraftfahrer trifft kein Verschulden an einem Unfall, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Einbiegens auf die Vorfahrtstraße für ihn nicht wahrnehmbar war, weil es mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit heranfuhr.

Normenkette:

StVO § 8 ; ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen eines am 17. August 1990 erlittenen Unfalles.

Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Motorrad gegen 20.30 Uhr die bevorrechtigte Staatsstraße von in Richtung während die Beklagte zu 1) mit einem Pkw auf der untergeordneten ortsverbindungsstraße von D kommend in die Staatsstraße einfuhr. Hierbei kam es zum Zusammenstoß, wobei der Kläger schwer verletzt wurde.

Der Pkw der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.