OLG München - Urteil vom 10.07.2009
10 U 5609/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1 Zeichen 206;

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit oder verzögerter Reaktion des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 10 U 5609/08

DRsp Nr. 2009/22173

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit oder verzögerter Reaktion des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

Auch ein verkehrswidriges Verhalten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs (hier: überhöhte Geschwindigkeit oder verzögerte Reaktion) lässt das Vorfahrtrecht grundsätzlich unberührt. Jedoch ist auch bei einer unübersichtlichen Einmündung eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs auch dann gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug entweder zu schnell fuhr oder der Fahrer verzögert reagiert hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 1 Zeichen 206;