Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit oder verzögerter Reaktion des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
OLG München, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 10 U 5609/08
DRsp Nr. 2009/22173
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit oder verzögerter Reaktion des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs
Auch ein verkehrswidriges Verhalten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs (hier: überhöhte Geschwindigkeit oder verzögerte Reaktion) lässt das Vorfahrtrecht grundsätzlich unberührt. Jedoch ist auch bei einer unübersichtlichen Einmündung eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs auch dann gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug entweder zu schnell fuhr oder der Fahrer verzögert reagiert hat.