OLG Köln - Urteil vom 16.11.2000
7 U 64/00
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 833 S. 1; BGB § 833 S. 2; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2001, 129
OLGReport-Köln 2001, 376
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 270/96

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen entlaufenem Pferd und Mopedfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls durch ein ausgebrochenes Tier bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 7 U 64/00

DRsp Nr. 2001/15467

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen entlaufenem Pferd und Mopedfahrer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls durch ein ausgebrochenes Tier bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

1. Ein Pferd wird nicht schon dadurch zu einem Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, dass sein Halter es zahlungshalber von einem Kunden als Gegenleistung für die von ihm ausgeführten Arbeiten als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer erworben hat. Das gilt auch, wenn er damit die Absicht verbindet, das Tier mit Gewinn wieder zu veräußern. 2. Die Umzäunung einer Pferdeweide muss, um den Anforderungen des § 833 Satz 2 BGB zu genügen, eine Mindesthöhe von 120 cm erreichen. 3. Auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzbereichs der Norm geboten sein; so fällt ein Schaden, den ein unerlaubt mit 46 km/h (statt 30 km/h) fahrender Motorradfahrer durch den Zusammenstoß mit einem ausgebrochenen Pferd erleidet, nicht in den Schutzbereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung, die mit Rücksicht auf einen Bahnübergang und eine Bushaltestelle angeordnet ist.