OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2005
I-1 U 100/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 § 15 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 26.04.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen I-1 U 100/05

DRsp Nr. 2006/2427

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall

Zur Frage der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, zur Frage der Höhe der Anrechnung der vom eigenen Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr sowie zur Frage, ob der Schadensfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis darstellte

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 § 15 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Begründet ist das Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem der Kläger die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung angreift. Der Senat vermag sich nicht der durch das Landgericht ausgesprochenen Quotierung anzuschließen, derzufolge der auf den Kläger entfallenden Eigenhaftungsanteil mit 40 % in Ansatz zu bringen sein soll. Vielmehr muss er eine Kürzung seiner Anspruchsberechtigung nur in Höhe von 20 % hinnehmen.