OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.09.2009
15 U 71/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2010, 491
zfs 2010, 87
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 334/06

Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Bundesstraße wendenden Pkw und einem infolge Abbremsens stürzenden Motorrad; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 25 %

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 15 U 71/08

DRsp Nr. 2010/7656

Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Bundesstraße wendenden Pkw und einem infolge Abbremsens stürzenden Motorrad; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 25 %

1. a) Wer auf freier Strecke einer viel befahrenen Bundesstraße wendet, haftet wegen seines erheblichen und groben Verschuldens zu 75 % für die Folgen eines Unfalls, wenn ein sich nähernder Motorradfahrer infolge Abbremsens zum Sturz kommt und sich verletzt. b) Der Motorradfahrer haftet zu 25 %, wenn ihm bei Einhaltung der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ein gefahrloses vollständiges Abbremsen vor der Unfallstelle möglich und der Unfall für den Kläger und bei angemessener Reaktion auf die durch das Verhalten des Unfallgegners geschaffene unklare Verkehrslage vermeidbar gewesen wäre. 2. 9750 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼ für einem Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Talusfraktur (Sprungbein), eine Weber-A-Fraktur links, ein präpatellares Décollement rechts sowie eine prätibiale Schürfwunde rechts erlitt. 13 Tage stationäre Behandlung.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erwägt.