OLG München - Urteil vom 25.09.2009
10 U 1921/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 BGB; StVG § 7; StVG § 17; StVO § 9 Abs. 3; ZPO § 286 ZPO;
Fundstellen:
VRR 2009, 442
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 14.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 816/07

Haftungsverteilung zwischen einem sich auf der Gegenfahrbahn einordnenden Linksabbieger und dem Gegenverkehr; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 %

OLG München, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 10 U 1921/09

DRsp Nr. 2010/7657

Haftungsverteilung zwischen einem sich auf der Gegenfahrbahn einordnenden Linksabbieger und dem Gegenverkehr; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 %

Hat sich ein linksabbiegender Pkw zum Unfallzeitpunkt soweit auf der Gegenfahrbahn befunden, dass für den anderen Unfallteilnehmer ein sicheres Vorbeifahren nicht möglich ist, und kommt es daraufhin zu einer Kollision beider Fahrzeuge, so haftet der Linksabbieger überwiegend (hier: mit einer Haftungsquote von 80%). Denn in einem solchen Fall hat der Linksabbieger das Vorrecht des Geradeausverkehrs verletzt.

1200 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 1/5 für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde.

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) und des Beklagten zu 2) als Widerkläger gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.02.2009 (Az. 52 O 816/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Widerbeklagte zu 1) und die Drittwiderbeklagte zu 2) samtverbindlich verurteilt werden an den Widerkläger einen weiteren Betrag in Höhe von 382,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.06.07 zu bezahlen haben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: