I. Der Betroffene ist Anwohner des G -Marktes in S. An der Zufahrt zu diesem Platz ist das Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO) "20.00 bis 5.00 Uhr" angebracht. Der Betroffene fuhr am 22. Mai 1985 mit seinem Personenkraftwagen um 19.00 Uhr an dem Zeichen vorbei auf den Markt, parkte es dort in der Nacht zum 23. Mai 1985 und fuhr am Morgen des 23. Mai 1985 nach 5.00 Uhr wieder fort.
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