OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1997
20 U 108/96
Normen:
AKB § 7, § 12 Nr. 1 I B; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1997, 368
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 336/95

Handy; Falschangaben; Laufleistung

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 20 U 108/96

DRsp Nr. 1998/2346

Handy; Falschangaben; Laufleistung

»1.) Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeuges. Im wesentlichen Beweiswürdigung. 2.) Zur Beeinflussung der Tacho-LCD-Anzeige bei Benutzung eines Handys im Innenraum eines Fahrzeuges..«

Normenkette:

AKB § 7, § 12 Nr. 1 I B; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung für seinen angeblich am 20.09.1994 auf dem Flughafenparkplatz abgestellten und dort während seiner Urlaubsreise gestohlenen BMW 525 TDS, in dem er die Zulassungspapiere zurückließ. Er behauptet, der angeblich gestohlene Pkw habe einen Zeitwert von 44000,00 DM gehabt.

Nachdem das Landgericht die zunächst auf Zahlung von 61500,00 DM an den Kläger gerichtete Klage abgewiesen hat, beantragt der Kläger nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 44000,00 DM an die Kreissparkasse zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.