OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2004
2 Ss 112/04
Normen:
StGB § 44 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 535
NZV 2004, 598
StV 2004, 489
VRS 107, 97
zfs 2004, 428
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.12.2003

Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil; Berücksichtigung, Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 112/04

DRsp Nr. 2004/11548

Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil; Berücksichtigung, Fahrverbot

»1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung. 2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil Zeitraum von 22 Monaten zu lang«

Normenkette:

StGB § 44 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne verurteilte den Angeklagten am 14. Juli 2003 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 45 EURO. Ferner wurde gegen ihn für die Dauer von zwei Monaten ein Fahrverbot verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2003 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat.

Die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 2003 verworfen. Zur Rechtsfolgenseite hat es folgende Ausführungen gemacht: