OLG Celle - Beschluss vom 10.03.2021
2 Ss (OWi) 348/20
Normen:
OWiG § 46; OWiG § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2021, 483
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 b 174/20

Heilung eines Zustellungsmangels bei Übersendung einer technischen ReproduktionAbfotografieren eines Bußgeldbescheids durch Dritten und Weiterleitung des Fotos an Betroffenen per WhatsApp als Lösungsweg bei fehlerhafter Zustellung

OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 348/20

DRsp Nr. 2021/5412

Heilung eines Zustellungsmangels bei Übersendung einer technischen Reproduktion Abfotografieren eines Bußgeldbescheids durch Dritten und Weiterleitung des Fotos an Betroffenen per WhatsApp als Lösungsweg bei fehlerhafter Zustellung

1. Im Falle einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgten. 2. Ein von einem Dritten gefertigtes und über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids stellt eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar und verschafft dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden (Aller) vom 16.09.2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

3. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 46; OWiG § 77 Abs. 2;

Gründe:

I.