I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 16.4.1991 von dem Vorwurf freigesprochen, eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung begangen zu haben. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und in der Begründungsschrift erklärt, das Urteil werde insoweit angegriffen, als der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden sei. Durch Urteil vom 5.11.1991 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt.
Das Landgericht ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
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