BayObLG - Beschluss vom 28.02.1992
1 St RR 30/92
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 269
DRsp III(336)283a
MDR 1992, 788
NJW 1992, 1906
NZV 1992, 290
VRS 83, 191

Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 30/92

DRsp Nr. 1993/1483

Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

»Eine Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer auf einen Blutalkoholgehalt von unter 1,6o/oo ist nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gerechtfertigt; ob der Grenzwert von 1,7o/oo auf 1,6o/oo herabzusetzen ist, bleibt offen.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 16.4.1991 von dem Vorwurf freigesprochen, eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung begangen zu haben. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und in der Begründungsschrift erklärt, das Urteil werde insoweit angegriffen, als der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt worden sei. Durch Urteil vom 5.11.1991 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt.

Das Landgericht ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen: