OVG Hamburg - Beschluss vom 06.02.2017
5 Bf 163/16.Z
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; HWG § 6 Abs. 1 S. 1; HWG § 6 Abs. 2; HWG § 19; StVO § 12;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6222/15

Heranziehung eines PKW-Halters zu einer wegerechtlichen Sondernutzungsgebühr; Nutzung eines öffentliches Weges über den Gemeingebrauch hinaus; Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht als selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken; Widmungsbeschränkung für einzelne Verkehrsarten; Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 5 Bf 163/16.Z

DRsp Nr. 2017/2273

Heranziehung eines PKW-Halters zu einer wegerechtlichen Sondernutzungsgebühr; Nutzung eines öffentliches Weges über den Gemeingebrauch hinaus; Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht als selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken; Widmungsbeschränkung für einzelne Verkehrsarten; Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung

Eine Widmung nach § 6 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) umfasst grundsätzlich sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr sowie alle Verkehrsarten und -zwecke, es sei denn, die Widmung ist nach § 6 Abs. 2 HWG ausdrücklich auf einzelne Verkehrsarten und/oder Verkehrszwecke beschränkt. Einer konkludenten Beschränkung der Widmung steht in Hamburg die Vorschrift des § 6 Abs. 2 HWG entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Beide Rechtsmaterien stehen in einem sachlichen Zusammenhang, wobei das Straßenverkehrsrecht das Straßenrecht voraussetzt. Ein Übertreten von straßenverkehrsrechtlichen Regeln stellt im Rahmen der Widmung i.d.R. eine straßenverkehrsrechtlich unzulässige Art der Gemeingebrauchsausübung dar und führt nicht (automatisch) zu einer wegerechtlichen Sondernutzung.

Tenor