VGH Bayern - Beschluss vom 09.09.2021
11 CE 21.1881
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 E 21.550

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Mitwirkung an der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 11 CE 21.1881

DRsp Nr. 2021/14775

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Mitwirkung an der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Herausgabe seines Führerscheins im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.

Im April 2019 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts F******** aufgrund einer polizeilichen Mitteilung bekannt, dass der Antragsteller am 29. März 2019 eine Nötigung im Straßenverkehr begangen hatte. Mit seit 25. Juli 2019 rechtskräftigem Strafbefehl vom 21. Mai 2019 verurteilte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Einspruch hiergegen wurde lediglich auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt erhoben.