BGH - Urteil vom 26.10.1999
VI ZR 20/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
DAR 2000, 114
MDR 2000, 155
NJW 2000, 1040
NZV 2000, 120
SP 2000, 39
VRS 98, 266
VerkMitt 2000, 50
VersR 1999, 199
VersR 2000, 199
ZfS 2000, 99
r+s 2000, 64
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Hilfsbedürftigkeit eines Fußgängers wegen Alkoholisierung

BGH, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen VI ZR 20/99

DRsp Nr. 1999/11187

Hilfsbedürftigkeit eines Fußgängers wegen Alkoholisierung

»Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a StVO anzusehen.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2 lit. a;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstag, dem 28. Mai 1995 gegen 5.15 Uhr ereignet hat. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW zwischen den Orten W. und G. die dort ca. 7 m breite Bundesstraße 456. In Höhe von km 0,8 erfaßte der PKW den zu Fuß auf der Fahrbahn befindlichen Kläger, der sich auf dem Heimweg aus einer Diskothek befand und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,11 Promille aufwies. Der Hergang des Unfalls im einzelnen ist streitig. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß in den linken Straßengraben geschleudert und erlitt hierbei schwere Verletzungen.