OLG Nürnberg - Urteil vom 28.10.1993
8 U 1179/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib ; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 154
VersR 1994, 1417
r+s 1994, 87
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Hinweise auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall wegen Entwendung eines KFZ

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 8 U 1179/93

DRsp Nr. 1994/12925

Hinweise auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall wegen Entwendung eines KFZ

1. Daß der VersNehmer bei der Anzeige der Entwendung des vers. Kfz gegenüber der Polizei bzw. gegenüber dem Versicherer die Zahl der Kfz-Schlüssel mit drei angegeben hat, obwohl es in Wirklichkeit fünf waren, - daß an dem später in stark beschädigten Zustand aufgefundenen Pkw keine Schäden an Tür-, Zünd- und Lenkradschloß festgestellt wurden und - daß der VersNehmer dem Versicherer die Anfertigung eines Nachschlüssels verschwiegen hat, ergibt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit, daß der VersFall nicht eingetreten ist und das äußere Bild der Entwendung etwa nur vorgetäuscht ist, - wenn an dem wiederaufgefundenen Kfz das Verdeck aufgeschnitten war und der im Motorraum des Pkw werkseitig bei allen Fahrzeugen dieses Typs versteckte Schlüssel fehlte, - wenn für den Pkw jeweils ein gesonderter Schlüssel für das Türschloß und für das Zündschloß nötig ist und der VersNehmer zwei solche Schlüsselsätze und dazunoch einen Notschlüssel hatte (also mißverständliche Ungenauigkeit) und - wenn der VersNehmer der Polizei gegenüber angegeben hatte, daß er einmal einen Schlüssel verloren und eine Kopie habe anfertigen lassen (Verschweigen gegenüber Versicherer also nicht in Täuschungsabsicht).