OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.04.2010
4 U 131/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/09

Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 131/09

DRsp Nr. 2010/21024

Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

Die Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten anhand des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2008 begegnet keinen Bedenken.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 12. Juni 2009 - 5 O 11/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.774,23 nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 9/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/10 dem Kläger zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.