BGH - Urteil vom 23.02.1994
IV ZR 28/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 1, 2, 3a ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 13 Wiederbeschaffungswert 1
BGHZ 125, 182
DAR 1994, 239
DRsp II(229)263c
MDR 1994, 451
NJW 1994, 1290
VRS 87, 113
VersR 1994, 554

Höhe des Anspruchs aus der Fahrzeugversicherung bei Verlust eines sog. Oldtimers

BGH, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen IV ZR 28/93

DRsp Nr. 1994/1053

Höhe des Anspruchs aus der Fahrzeugversicherung bei Verlust eines sog. Oldtimers

»Bei einem sog. Oldtimer hat der Kasko-Versicherer gemäß § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der auf dem Spezialmarkt für solche Fahrzeuge aufzuwenden ist. § 13 Abs. 2 und 3a AKB sind unanwendbar.«

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 1, 2, 3a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ein ihr gestohlenes Fahrzeug. Sie ist Autohändlerin und unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der "Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" unter Einschluß der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).