OLG Celle - Urteil vom 07.04.2021
14 U 134/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; SGB X § 116; SGB X § 119; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
r+s 2021, 361
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/18

Höhe des ErwerbsschadensObliegenheit des Verkehrsunfallgeschädigten zum gewinnbringenden Einsatz seiner (verbliebenen) Arbeitskraft auf dem ArbeitsmarktDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Bemühungen des Geschädigten auf dem Arbeitsmarkt

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 14 U 134/20

DRsp Nr. 2021/6426

Höhe des Erwerbsschadens Obliegenheit des Verkehrsunfallgeschädigten zum gewinnbringenden Einsatz seiner (verbliebenen) Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Bemühungen des Geschädigten auf dem Arbeitsmarkt

1. Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt - im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren - gewinnbringend einzusetzen. Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen. 2. Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. 3. Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist. 4. Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.7.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg - 2 O 381/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.