SchlHOLG - Urteil vom 12.08.2004
7 U 10/04
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 139 Abs. 2 § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 99
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/03

Höhe des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer; Ersatz von Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten; Umfang der richterlichen Hinweispflicht

SchlHOLG, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 7 U 10/04

DRsp Nr. 2005/5846

Höhe des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer; Ersatz von Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Gutachterkosten; Umfang der richterlichen Hinweispflicht

»1. Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens.2. Für separate Zeiträume kann neben dem Ersatz von Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.3. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für einen "Oldtimer".4. Keine Hinweispflicht des Gerichts bei Nebenforderungen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 139 Abs. 2 § 531 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem Recht des Zeugen G., seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.

Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von 6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.