1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 24.11.2008 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.300,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Beklagten samtverbindlich 63 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 72 %, die Beklagten samtverbindlich 28 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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