OLG München - Urteil vom 19.06.2009
10 U 5757/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingoldstadt, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 1415/07

Höhe des Schmerzensgeldes bei fortdauernder Beeinträchtigung über fünf Jahre unter Berücksichtigung einer Vorschädigung

OLG München, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 10 U 5757/08

DRsp Nr. 2011/4753

Höhe des Schmerzensgeldes bei fortdauernder Beeinträchtigung über fünf Jahre unter Berücksichtigung einer Vorschädigung

Bei einer fortdauernden Belastung über fünf Jahre ist unter Berücksichtigung einer Vorschädigung in Form eines Sporns ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR angemessen (Anm. der Redaktion: keine näheren Angaben zu den Unfallverletzungen)

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 24.11.2008 in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.300,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Beklagten samtverbindlich 63 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 72 %, die Beklagten samtverbindlich 28 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Gründe:

I. Von tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1, 313 a ZPO).