1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.07.2008, Az. 23 O 501/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.000,- € Schmerzensgeld sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2005 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihren weiteren, ab Klageerhebung entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, und ihren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13. November 2002 zu ersetzen.
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