OLG Bamberg - Urteil vom 05.05.2009
5 U 177/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 501/06

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Trauma und chronischem Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Bamberg, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 U 177/08

DRsp Nr. 2010/517

Höhe des Schmerzensgeldes bei HWS-Trauma und chronischem Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall ohne Mitverschulden der Geschädigten

12000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion sowie eine Rückenmarksprellung (contusio spinalis) mit eventueller Beteiligung des Hirnstamms erlitt, woraus sich - durch inadäquate medizinische Behandlung - eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein mittlerweile chronisches Schmerzsyndrom mit dem höchsten Chronifizierungsgrad 3 entwickelte. Stationäre Behandlung (mehrere KH-Aufenthalte).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.07.2008, Az. 23 O 501/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.000,- € Schmerzensgeld sowie Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2005 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ihren weiteren, ab Klageerhebung entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, und ihren zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13. November 2002 zu ersetzen.