OLG Braunschweig - Urteil vom 13.10.2009
7 U 77/08
Normen:
BGB § 253; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1495/07

Höhe des Schmerzensgeldes bei längerer unfallbedingter Trennungszeit eines Kleinkindes von der Mutter

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 7 U 77/08

DRsp Nr. 2011/3682

Höhe des Schmerzensgeldes bei längerer unfallbedingter Trennungszeit eines Kleinkindes von der Mutter

Erleidet ein bei einem Verkehrsunfall verunglücktes Kind eine posttraumatische Belastungsstörung, weil es aufgrund der Unfallverletzungen der Mutter von dieser öfter getrennt wurde, so ist im Zusammenhang mit den erlittenen physischen Verletzungen (Schädelprellung mit dreitägigem Krankenhausaufenthalt) und dem groben Verschulden des Unfallgegners ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR angemessen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.9.2008 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über das vom Landgericht Braunschweig zugesprochene Schmerzensgeld hinaus weitere 2.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 37,5 %, die Beklagte zu 62,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 847;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über das Ausmaß der von der Klägerin aufgrund eines Verkehrsunfalls am 10.03.2005 erlittenen Unfallfolgen und die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.