KG - Beschluss vom 12.07.2010
12 U 193/09
Normen:
BGB § 847;
Fundstellen:
VersR 2011, 274
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 153/09

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädel-Hirn-Trauma eines vier Jahre alten Kindes

KG, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 193/09

DRsp Nr. 2010/15052

Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädel-Hirn-Trauma eines vier Jahre alten Kindes

1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind (hier 3.000 EUR bei folgenden Unfallfolgen: kurze Bewusstlosigkeit; Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie Kalottenfraktur okzipital links und mittelständig; 4 Tage stationär behandelt und zur Durchführung einer Traumaspirale intubiert und für ca. 4 Stunden beatmet; danach eine Woche Bettruhe und zwei Wochen kein Sport empfohlen; anschließend ambulante Behandlung durch Kinderärztin). 2. Bei Verletzungen infolge Verkehrsunfalls wird die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie - entsprechend der im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion - durch das Maß der dem Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. 3. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbar Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Es liegt alsdann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die früheren Maßstäbe einhält oder überschreitet.

Der Senat erteilt den Parteien folgende rechtliche Hinweise: