1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2009 -
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 60.000,-- € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2005 zu bezahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den weiteren materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger aufgrund des Unfalls vom 6. August 2004 an der Kreuzung W.straße/G.weg in D. künftig erleiden wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
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