OLG Hamm - Urteil vom 21.01.1997
9 U 161/96
Normen:
BGB § 823 § 847 § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)333b
DfS Nr. 1997/350
NZV 1997, 233
r+s 1997, 245
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 05.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 393/95

Höhe des Schmerzensgeldes bei Versterben des Unfallopfers kurz nach dem Unfall

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 9 U 161/96

DRsp Nr. 1997/9781

Höhe des Schmerzensgeldes bei Versterben des Unfallopfers kurz nach dem Unfall

1. Auch dann, wenn der Verletzte den Unfall nur kurzfristig überlebt, ist die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schmerzensgeldbemessung bei Zerstörung der Persönlichkeit anzuwenden.2. Verliert der Verletzte, der zunächst noch Schmerzen empfindet, ca. 30 Min. nach dem Unfall das Bewußtsein und verstirbt er 10 Tage später, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, ist das vom LG zugebilligte Schmerzensgeld von 28000 DM nicht übersetzt.3. Bei einem Verletzten, der sofort das Bewußtsein verliert und ca. 1 Std. nach dem Unfall stirbt, ist - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens - ein Schmerzensgeld von 2500 DM angemessen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 3) bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Erbengemeinschaft ..., bestehend aus dem Kläger sowie ..., und ..., und ..., 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.