OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2019
12 U 153/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 279/13

Höhe des Schmerzensgeldes bei zahlreichen Frakturen, acht Operationen und 2-monatiger stationärer Behandlung mit anschließender 3-wöchiger Rehabilitation und 1 1/2 Jahre fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 12 U 153/18

DRsp Nr. 2020/12397

Höhe des Schmerzensgeldes bei zahlreichen Frakturen, acht Operationen und 2-monatiger stationärer Behandlung mit anschließender 3-wöchiger Rehabilitation und 1 1/2 Jahre fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Bei zahlreichen Frakturen, 8 Operationen und 2-monatiger stationärer Behandlung mit anschließender 3-wöchiger Rehabilitation und 1 1/2 Jahre dauernder Arbeitsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR angemessen. 2. Bei der Bemessung des Erwerbsschadens nach einer 1 1/2 Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit ist einem gewerblich tätigen Geschädigten ein gewisser Zeitraum zuzugestehen, bis zu dem ihm eine vergleichbare Beschäftigung wie vor dem Unfall möglich war. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er sofort nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit Aufträgen voll ausgelastet war. Sind in diesem Zeitraum Verluste entstanden, so erscheint es gerechtfertigt, weitgehend von der Unfallbedingtheit dieser Verluste auszugehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 279/13, unter Aufrechterhaltung des Ausspruches zur Feststellungsklage gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors teilweise abgeändert.